Die Handlungsund Prozessfähigkeit betreuter Menschen
Deinert, H.; · Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2007 · Heft 12 · S. 182 bis 187
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bekanntlich gelten Menschen in Betreuungsund Unterbringungsverfahren unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig. Diese besonderen Regelungen existieren jedoch erst seit dem 1. 1. 1992, dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes. Sie sollten den von einer Betreuung oder freiheitsentziehenden Unterbringung betroffenen Personen einen besonderen Schutz im gerichtlichen Verfahren einräumen. Soweit dem Betroffenen zur Vertretung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger beigeordnet wurde, schränkt dessen Vertretungsmacht die der betroffenen Person nicht ein.