CareLit Fachartikel
Vorgeschlagener Berufsbetreuer hat ausnahmsweise Beschwerderecht gegen Nichtbestellung
Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2007 · Heft 12 · S. 197 bis 201
Dokument
101150
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dem vom Betroffenen vorgeschlagenen, aber vom Gericht nicht bestellten berufsmäßigen Betreuer kann ausnahmsweise dann ein eigenes Beschwerderecht nach § 20 FGG gegen die Auswahlentscheidung zustehen, wenn ihm darin die generelle Eignung zur Führung von Betreuungen abgesprochen wird und deshalb konkret zu besorgen ist, dass die Entscheidung die faktische Wirkung eines Berufsverbots entfaltet.
Schlagworte
BETREUUNG
ENTSCHEIDUNG
VERGÜTUNG
GERICHT
IDENTITÄT
PATIENTENUEBERLEITUNG
Ausnahmsweise
Beschwerderecht
Gegen
Betroffenen
Vorgeschlagenen
Bestellten
Berufsmäßigen
Betreuer
Eigenes
Auswahlentscheidung