CareLit Fachartikel

Vorgeschlagener Berufsbetreuer hat ausnahmsweise Beschwerderecht gegen Nichtbestellung

Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2007 · Heft 12 · S. 197 bis 201

Dokument
101150
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Betreuungsmanagement, Heidelberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2007
Jahrgang 3
Seiten
197 bis 201
Erschienen: 2007-12-01 00:00:00
ISSN
1614-8983
DOI

Zusammenfassung

Dem vom Betroffenen vorgeschlagenen, aber vom Gericht nicht bestellten berufsmäßigen Betreuer kann ausnahmsweise dann ein eigenes Beschwerderecht nach § 20 FGG gegen die Auswahlentscheidung zustehen, wenn ihm darin die generelle Eignung zur Führung von Betreuungen abgesprochen wird und deshalb konkret zu besorgen ist, dass die Entscheidung die faktische Wirkung eines Berufsverbots entfaltet.

Schlagworte

BETREUUNG ENTSCHEIDUNG VERGÜTUNG GERICHT IDENTITÄT PATIENTENUEBERLEITUNG GESUNDHEIT SCHREIBEN PERSONEN ÄRZTE RECHTSPRECHUNG LITERATUR EIGNUNG MENSCHEN FÜHRUNG BEVOLLMÄCHTIGTER