CareLit Fachartikel
BGH: Erhöhte Pflegeaufwendungen können vom Heimbetreiber nicht rückwirkend geltend gemacht werden
Klie, T.; · Altenheim, Hannover · 2008 · Heft 1 · S. 27 bis 28
Dokument
101526
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Träger eines Pflegeheimes erbringt seit dem 1. 6. 2005 für eine Bewohnerin Pflegeleistungen nach der Pflegeklasse III. Auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 des Heimvertrags beantragte er am 23. 6. 2005 bei der Pflegekasse im Namen der Bewohnerin die Höherstufung. Nachdem die Pflegekasse rückwirkend Leistungen der höheren Pflegestufe bewilligte, stellte der Heimträger rückwirkend zum 1. 6. 2005 der Bewohnerin die erhöhten Pflegeaufwendungen in Rechnung.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ANPASSUNG
HEIMGESETZ
HEIMTRÄGER
PFLEGESTUFE
URTEIL
GESUNDHEITSZUSTAND
PFLEGEHEIME
TECHNOLOGIE
ARCHITEKTUR
ALTENPFLEGE
ESSEN
TELEFON
LEISTUNG
PRAXIS
RISIKO