Aufenthalt; Auslandsaufenthalt-Benachteiligung; Behinderung; Geltungsbereich; Wohnsitz
ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 1 · S. 42 bis 49
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gesetz sieht keinen örtlichen Geltungsbereich vor, und es lasst sich ihm auch nicht entnehmen, dass es an einen tatsächlichen Aufenthalt im Inland anknüpft, sondern an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ein Auslandsaufenthalt, der von vornherein durch einen Rückkehrwillen gekennzeichnet ist, führt nicht zu einer Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland. Der vorherige zuständige Leistungsträger bleibt auch während des Auslandsaufenthaltes zuständig, wenn der Bedarf bereits vor dem Auslandsaufenthalt und nicht erst währenddessen entstanden ist. Eine Verweigerung der Leis…