CareLit Fachartikel

Die Haftung des zufällig am Unfallort anwesenden Arztes

Voit, W.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 12 · S. 152 bis 157

Dokument
101811
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Voit, W.;
Ausgabe
Heft 12 / 2007
Jahrgang 19
Seiten
152 bis 157
Erschienen: 2007-12-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

In Unglücksfällen ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet; das Unterlassen der Hilfeleistung erfüllt den Straftatbestand des § 323c StGB. Gerade bei Ärzten stellen sich aber besondere Fragen, denn sie werden gezielt herbeigerufen, wenn der Unglücksfall zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat, und ihnen wird ein besonderes Vertrauen zur Lösung der Situation entgegengebracht. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich als Arzt zu erkennen geben und ihnen wird der Vorzug vor anderen Nothelfern gewährt.

Schlagworte

HAFTUNGSRECHT FAHRLÄSSIGKEIT BUNDESGERICHTSHOF NOTFALLBEHANDLUNG NOTFALL NOTARZT RECHTSPRECHUNG BERUFSAUSÜBUNG BERUFE ÄRZTE PERSONEN GESELLSCHAFTEN DEUTSCHLAND LITERATUR BERLIN VERTRAUEN