CareLit Fachartikel
Die Haftung des zufällig am Unfallort anwesenden Arztes
Voit, W.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 12 · S. 152 bis 157
Dokument
101811
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Unglücksfällen ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet; das Unterlassen der Hilfeleistung erfüllt den Straftatbestand des § 323c StGB. Gerade bei Ärzten stellen sich aber besondere Fragen, denn sie werden gezielt herbeigerufen, wenn der Unglücksfall zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat, und ihnen wird ein besonderes Vertrauen zur Lösung der Situation entgegengebracht. Es wird von ihnen erwartet, dass sie sich als Arzt zu erkennen geben und ihnen wird der Vorzug vor anderen Nothelfern gewährt.
Schlagworte
HAFTUNGSRECHT
FAHRLÄSSIGKEIT
BUNDESGERICHTSHOF
NOTFALLBEHANDLUNG
NOTFALL
NOTARZT
RECHTSPRECHUNG
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFE
ÄRZTE
PERSONEN
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