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Einschränkende Auslegung einzelner Normen des HWG am Beispiel des BGH-Urteils vom 1. März 2007 (I ZR.51/04) sowie anderer Urteile undrechtspolitische Überlegungen

Stebner, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 1 · S. 25 bis 27

Dokument
101920
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Stebner, F.;
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 30
Seiten
25 bis 27
Erschienen: 2008-01-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Für Pharmaunternehmen ist Werbung von wesentlicher Bedeutung, um die Leistungen des Unternehmens gewinnbringend zu vermarkten. Genutzt werden alle Informationsträger, um Produkte bei Ärzten und Verbrauchern bekannt zu machen, wobei die einschränkenden Regelungen des HWG zu beachten sind, die bislang enge Grenzen gesetzt haben. Dabei ist unstreitig, dass außerhalb der Fachkreise Regulierungsinstrumente bestehen müssen, um Gefahren zu begegnen, die der Gesundheit der Konsumenten durch eine unsachgemäße Selbstmedikation drohen. Verbraucher müssen vor spezifischen Gefahren aufgrund ihrer fehlenden Sachkenntnis über…

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG MARKETING ARZNEIMITTEL RICHTLINIE URTEIL VERBOT GERICHT WERBUNG ELEMENTE PERSONEN PATIENTEN ES ÄRZTE ZAHNÄRZTE GESUNDHEITSWESEN KRANKHEIT