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§ 6 Abs. i Nr. 6 HeilBerG (NW) gilt lediglich für Angehörige der Heilberufskammern

Apotheken Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 1 · S. 103 bis 104

Dokument
102015
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 10
Seiten
103 bis 104
Erschienen: 2007-10-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zuzulassen.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG NORM ERLASS APOTHEKER ANGEHÖRIGE RECHTSPRECHUNG ZULASSUNG WERBUNG APOTHEKEN HÖHE ÄRZTE Apotheken Recht Baden-Baden