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§ 6 Abs. i Nr. 6 HeilBerG (NW) gilt lediglich für Angehörige der Heilberufskammern
Apotheken Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 1 · S. 103 bis 104
Dokument
102015
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zuzulassen.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
NORM
ERLASS
APOTHEKER
ANGEHÖRIGE
RECHTSPRECHUNG
ZULASSUNG
WERBUNG
APOTHEKEN
HÖHE
ÄRZTE
Apotheken Recht
Baden-Baden