CareLit Fachartikel

Versandapotheken dürfen nicht von Krankenkassen beworben werden

Apotheken Recht, Baden-Baden · 2007 · Heft 1 · S. 104 bis 112

Dokument
102016
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 10
Seiten
104 bis 112
Erschienen: 2007-10-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Das Verfahren betrifft eine Unterlassungsverpflichrung der Antragsgegnerin bei der Information ihrer Mitglieder über die Inanspruchnahme von Versandapotheken. Die Antragsgegnerin informierte ihre Mitglieder in der Informationsbroschüre „ Aktuell — „Informationen Ihrer AOK Hessen — (März 2006) über die Möglichkeit des Bezugs von Arzneimitteln über den Versandhandel. Mit dem Hinweis, dass ein „exklusives Angebot mit Versandapotheken vereinbart worden sei, ist in diesem Informationsblatt u.a. folgender Wortlaut abgedruckt:

Schlagworte

APOTHEKER KRANKENVERSICHERUNG ARZNEIMITTELVERSORGUNG INFORMATION HESSEN ARZNEIMITTEL KRANKENKASSE APOTHEKEN ZULASSUNG PATIENTEN KRANKENBEHANDLUNG HÖHE ES WERBUNG PRIVATSPHÄRE TELEFON