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Pipettensystem: (nicht-)wesentliches Element der Erfindung i. S. d. §10 PatG

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2007 · Heft 1 · S. 105 bis 109

Dokument
102022
CareLit-ID
Jahr
2007
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2007
Jahrgang 7
Seiten
105 bis 109
Erschienen: 2007-10-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Erstanmeldung am 22. Oktober 1994 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 656 229 (Klagepatents), für das der Hinweis auf die Patenterteilung am 16. Juli 1997 bekanntgemacht worden ist. Die - in der Berufungsinstanz in Kombination geltend gemachten -Patentansprüche 1 bis 4 lauten:

Schlagworte

IDENTITÄT RECHTSPRECHUNG TECHNIK WIRKUNG HILFE PROBLEM SCHADENSERSATZ DEUTSCHLAND SPRITZEN BERÜHRUNG DRUCK FORTBILDUNG ELEMENTE ES MECHANIK EIGNUNG