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Arzneimittellisten zu Importen nach § 73 Abs. 3 AMG sind keine unzulässige Werbung

Kuhlen, l.; · Apotheken Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 1 · S. 8 bis 9

Dokument
102431
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheken Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Kuhlen, l.;
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 11
Seiten
8 bis 9
Erschienen: 2008-01-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Das in § 8 HWG verankerte Verbot der Werbung für solche Importe durch eine Apotheke wurde bisher umfassend ausgelegt. Deutsche Gerichte gingen davon aus, dass aufgrund dieser Verbotsnorm auch die Abgabe von Arzneimittellisten, die dem Apotheker eine Übersicht geben sollen, welche Arzneimittel nach § 73 Abs. 3 AMG importiert werden können, verboten ist.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RICHTLINIE VERBOT MARKETING WIRKUNG ENTSCHEIDUNG WERBUNG LEISTUNG UNTERLAGEN HÖHE APOTHEKEN VERTRÄGE APOTHEKER DEUTSCHLAND ZULASSUNG ES