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Abrechnung: Darf die Verjähungsfrist verkürzt werden?

Mildenberger, E.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2008 · Heft 3 · S. 60 bis 61

Dokument
102679
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Mildenberger, E.;
Ausgabe
Heft 3 / 2008
Jahrgang 60
Seiten
60 bis 61
Erschienen: 2008-03-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

Nach der Entlassung in die Selbstverwaltung und mit der neuen Vergütungsvereinbarung hat sich einiges geändert. So sollen Hebammen von nun an alle Leistungen vom 1. August bis 31. Dezember spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abgerechnet haben. Diese Vereinbarung hat bereits in diesem Jahr gegriffen. Wer also bis Ende Januar seine Leistungen nicht abgerechnet hat, muss befürchten, dass der Anspruch verjährt. Ist eine solch kurze Frist konform mit dem geltenden Recht?

Schlagworte

VERGÜTUNG RECHT VERTRAG LEISTUNGSABRECHNUNG HEBAMME KRANKENKASSE ZEITSCHRIFT DRUCK ES ZEIT NATUR RECHTSPRECHUNG SOFTWARE DOKUMENTATION Deutsche Hebammen Zeitschrift Hannover