CareLit Fachartikel
Abrechnung: Darf die Verjähungsfrist verkürzt werden?
Mildenberger, E.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2008 · Heft 3 · S. 60 bis 61
Dokument
102679
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Entlassung in die Selbstverwaltung und mit der neuen Vergütungsvereinbarung hat sich einiges geändert. So sollen Hebammen von nun an alle Leistungen vom 1. August bis 31. Dezember spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abgerechnet haben. Diese Vereinbarung hat bereits in diesem Jahr gegriffen. Wer also bis Ende Januar seine Leistungen nicht abgerechnet hat, muss befürchten, dass der Anspruch verjährt. Ist eine solch kurze Frist konform mit dem geltenden Recht?
Schlagworte
VERGÜTUNG
RECHT
VERTRAG
LEISTUNGSABRECHNUNG
HEBAMME
KRANKENKASSE
ZEITSCHRIFT
DRUCK
ES
ZEIT
NATUR
RECHTSPRECHUNG
SOFTWARE
DOKUMENTATION
Deutsche Hebammen Zeitschrift
Hannover