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Der Diskriminierungsschutz (schwer-)behinderter Arbeitnenmer nach dem AGG und dem SGB IX

Mohr, J.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2008 · Heft 3 · S. 34 bis 60

Dokument
102930
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Mohr, J.;
Ausgabe
Heft 3 / 2008
Jahrgang 47
Seiten
34 bis 60
Erschienen: 2008-03-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

CTTN as am 18.8.2006 in Kraft getretene AGG1 hat 1) Idas bislang in § 81 Abs. 2 SGB IX geregelte Diskriminierungsverbot für schwerbehinderte Menschen auf alle Behinderten ausgedehnt. Erstaunlicherweise wurde § 81 Abs. 2 SGB IX bei Inkrafttreten des AGG nicht aufgehoben, wie dies mit den §§ 611 a und 612 Abs. 3 BGB geschehen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lediglich angeordnet, dass für das Diskriminierungsverbot wegen der Schwerbehinderung nunmehr die Regeln des AGG gelten sollen. Diese Vorgehensweise ist auf den ersten Blick überraschend. Denn wenn für beide Diskriminierungs-verbo…

Schlagworte

BEHINDERUNG ARBEITNEHMER UNTERNEHMEN DISKRIMINIERUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITGEBER ARBEITSVERHÄLTNIS MENSCHEN EIGNUNG ZEIT GESUNDHEITSZUSTAND INFEKTION MEDIZIN KRANKHEIT PILOTEN ARBEITSLEISTUNG