Der Diskriminierungsschutz (schwer-)behinderter Arbeitnenmer nach dem AGG und dem SGB IX
Mohr, J.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2008 · Heft 3 · S. 34 bis 60
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
CTTN as am 18.8.2006 in Kraft getretene AGG1 hat 1) Idas bislang in § 81 Abs. 2 SGB IX geregelte Diskriminierungsverbot für schwerbehinderte Menschen auf alle Behinderten ausgedehnt. Erstaunlicherweise wurde § 81 Abs. 2 SGB IX bei Inkrafttreten des AGG nicht aufgehoben, wie dies mit den §§ 611 a und 612 Abs. 3 BGB geschehen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lediglich angeordnet, dass für das Diskriminierungsverbot wegen der Schwerbehinderung nunmehr die Regeln des AGG gelten sollen. Diese Vorgehensweise ist auf den ersten Blick überraschend. Denn wenn für beide Diskriminierungs-verbo…