Weiterbeschäftigung eines Jugendund Auszubildendenvertreters b) Stellung des Auflösungsantrags ohne Hinweis auf Vertretung des Arbeitgebers
Die Personalvertretung, Berlin · 2008 · Heft 4 · S. 146 bis 150
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor)den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §58 Abs. 4 Satz 1 NPersVC bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines „unternehmensbezogenen Geschäfts dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers…