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Weiterbeschäftigung eines Jugendund Auszubildendenvertreters b) Stellung des Auflösungsantrags ohne Hinweis auf Vertretung des Arbeitgebers

Die Personalvertretung, Berlin · 2008 · Heft 4 · S. 146 bis 150

Dokument
102976
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2008
Jahrgang 51
Seiten
146 bis 150
Erschienen: 2008-04-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor)den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §58 Abs. 4 Satz 1 NPersVC bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines „unternehmensbezogenen Geschäfts dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers…

Schlagworte

ARBEITGEBER AUSBILDUNG RECHTSPRECHUNG BERUFSAUSBILDUNG ARBEITSPLATZ ARBEITSVERTRAG DEUTSCHLAND OFFENLEGUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ZEIT ES SCHREIBEN LANDESREGIERUNG BEURTEILUNG Die Personalvertretung Berlin