BGH: Vertretung bei vereinbarter „Chefarztbehandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Sozialarbeiterbrief, Potsdam · 2008 · Heft 3 · S. 7
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
München, 20. Dezember 2007 - Wünscht ein Patient eine so genannte Chefarztbehandlung, muss der im Wege der Wahlleistungsvereinbarung verpflichtete Krankenhausarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen. Die Ausführung seiner Leistungen darf er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise auf einen Vertreter übertragen. Eine entsprechende Vertretervereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist laut BGH nur dann zulässig, wenn sie den Fall einer unvorhersehbaren Verhinderung betrifft. Damit eine Individualabrede über die Vertretung des g…