Wirtschaftlichkeitsprüfung: Beratung geht vor Regreß – Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.4.1995
Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1996 · Heft 41 · S. 1276-1277
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) entscheidet der Prüfungsausschuß auf Antrag der Krankenkasse, ihres Verbandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung bei der Behandlung oder Verordnung von Arzneimitteln gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. «Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen» (§ 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Bei dieser Formulierung sind Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Vorschrift als generel…