Weiterführung der Kassen praxis bei Mutterschaft
H. Kamps · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1998 · Heft 11 · S. 336-337
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und die Regelungen zum Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz finden für eine selbständige und freiberuflich tätige Vertragsärztin keine Anwendung, denn das Mutterschutzgesetz gilt nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Mutterschutzgesetz [MuSchG]). Anspruch auf Erziehungsurlaub haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG]). Für Vertragsärztinnen, die Mütter werden oder ein Kind entbunden haben, gilt das Kassenarztrecht. Sonderbestimmungen für diesen Personenkre…