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Vergleichende Werbung für orthopädische Produkte, die sich ohne sachliche Rechtfertigung an den guten Ruf des Konkurrenten anlehnt, ist unlauter

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 4 · S. 42 bis 45

Dokument
103290
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2008
Jahrgang 8
Seiten
42 bis 45
Erschienen: 2008-04-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber bei dem Vertrieb therapeutischer Orthopädieprodukte, unter anderem von Bandagen und Orthesen. Die Klägerin hält die nachfolgend eingeblendete Broschüre „Hilfsmittclinformation (Anlage K 8) der Beklagten unter mehreren Aspekten für einen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unzulässigen Werbevergleich und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Schlagworte

MARKETING BUNDESGERICHTSHOF BEDÜRFNIS VERGLEICH RECHTSPRECHUNG URTEIL Bandagen MedizinProdukte Recht Frankfurt