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Vergleichende Werbung für orthopädische Produkte, die sich ohne sachliche Rechtfertigung an den guten Ruf des Konkurrenten anlehnt, ist unlauter

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 4 · S. 42 bis 45

Dokument
103290
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2008
Jahrgang 8
Seiten
42 bis 45
Erschienen: 2008-04-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber bei dem Vertrieb therapeutischer Orthopädieprodukte, unter anderem von Bandagen und Orthesen. Die Klägerin hält die nachfolgend eingeblendete Broschüre „Hilfsmittclinformation (Anlage K 8) der Beklagten unter mehreren Aspekten für einen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unzulässigen Werbevergleich und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Schlagworte

MARKETING BUNDESGERICHTSHOF BEDÜRFNIS VERGLEICH RECHTSPRECHUNG URTEIL ZAHNSCHMELZ ZAHNBLEICHMITTEL ZAHNVERFÄRBUNG ZAHNERSATZ ES MENSCHEN LITERATUR WERBUNG ÄRZTE VERSTÄNDNIS