Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG -Leistungsbeginn
Kuhlmann, E.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2008 · Heft 4 · S. 68 bis 71
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Geschädigte und Hinterbliebene, die pflegebedürf-r, tig sind, haben nach § 26 c BVG einen Anspruch —y gegen den Träger der Kriegs-opferfürsorge auf Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftig i. S. d. § 26 c BVG sind dabei Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und die volls…