Schweigepflicht bei ärztlichen Zeugnissen und Gutachten für psychisch Kranke
H.-J. Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · 1986 · Heft 46 · S. 1775-1776
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Die in der Strafvorschrift des § 203 StGB und in den ärztlichen Berufsordnungen (1) der Landesärztekam-mem verankerte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebietet dem Arzt, über alle ihm in beruflicher Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen und Umstände gegenüber jedermann, also auch gegenüber nahen Familienangehörigen des Patienten und gegenüber Behörden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht nur für den behandelnden Arzt, sondern grundsätzlich auch für den ärztlichen Sachverständigen und bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse (2). Vor allem bei der Betreuung psychisch K…