CareLit Fachartikel
Haftung des Gutachters?
B. Gramberg-Danielsen · Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde · 1980 · Heft 05 · S. 870-874
Dokument
1033651
CareLit-ID
Jahr
1980
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Der Gutachter hat dem Begutachteten gegenüber keine Garantenstellung und ist insoweit bei vertragsgerechter Erfüllung des Gutachtenauftrages für das Übersehen gutachtlich irrelevanter Fakten nicht haftbar. - Anhand eines Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes wird auf die Haftung des Gutachters bei Verletzung der Grundrechte (Art. 3, Art. 14 GG) hingewiesen, er trägt danach auch einen Teil der Verantwortung für das Urteil.
Schlagworte
Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde