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Die Abgrenzung von Arzneimitteln und Zwischenprodukten -Zur Auslegung von § 2 AMG aus strafrechtlicher Sicht

Knauer, C.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 4 · S. 199 bis 202

Dokument
103434
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Knauer, C.;
Ausgabe
Heft 4 / 2008
Jahrgang 30
Seiten
199 bis 202
Erschienen: 2008-04-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Sachverhalt der zu besprechenden Entscheidung ist an sich einfacher Natur. Die Angeklagte betätigte sich als Kurier für einen anderweitig Verfolgten, der aus Pa-racetamol, Koffein und einer geringen Menge Farbstoff ein Gemisch herstellte, das nach Überzeugung des Landgerichts dazu bestimmt war, als Streckmittel für Heroin ins Ausland, insbesondere nach Italien, importiert zu werden. Die konkreten Drogengeschäfte konnten jedoch ebenso wenig nachgewiesen werden, wie der Vorgang der Herstellung des eigentlichen End-produktes, also das Strecken des Heroins selbst. Das Mischverhältnis des Paracetamol-Koffein-Gemi…

Schlagworte

STRAFRECHT VORSCHRIFTEN ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG HEROIN HERSTELLUNG WIRKUNG RECHTSPRECHUNG SICHERHEIT TIER VERHALTEN ES RECHTSANWÄLTE HANDEL SCHWEIZ