CareLit Fachartikel

Empfehlung und Verweisung an den „Hausund Hof-Optiker durch Augenarzt ist unlauter

Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 6 · S. 75 bis 77

Dokument
104214
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2008
Jahrgang 20
Seiten
75 bis 77
Erschienen: 2008-06-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Ein Augenarzt hatte nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker — und zwar das Geschäft seiner Ehefrau — verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350, — € 65, — € angerechnet werden.

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG BERUFSORDNUNG BUNDESGERICHTSHOF KOSTEN MARKETING RECHTSPRECHUNG WERBUNG ES PATIENTEN VERTRAUEN ORTHOPÄDEN MEDIZIN LIPPE MENSCHEN ZAHNBLEICHMITTEL BESCHEINIGUNG