CareLit Fachartikel
Empfehlung und Verweisung an den „Hausund Hof-Optiker durch Augenarzt ist unlauter
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 6 · S. 75 bis 77
Dokument
104214
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Augenarzt hatte nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker — und zwar das Geschäft seiner Ehefrau — verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille ab 350, — € 65, — € angerechnet werden.
Schlagworte
BEDARFSPLANUNG
BERUFSORDNUNG
BUNDESGERICHTSHOF
KOSTEN
MARKETING
RECHTSPRECHUNG
WERBUNG
ES
PATIENTEN
VERTRAUEN
ORTHOPÄDEN
MEDIZIN
LIPPE
MENSCHEN
ZAHNBLEICHMITTEL
BESCHEINIGUNG