Das Tor zur ambulanten Behandlung steht offen. Die Qualität, nicht der Bedarf entscheidet über die Zulassung nach Paragraf 116b
Pflugmacher, I.; Plamper, E.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2008 · Heft 7 · S. 379 bis 381
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Paragraf (§) 116b des SGB V hat den Kliniken das Tor zur ambulanten Behandlung weit geöffnet. Der Paragraf normiert eine bedarfsunab-hängige Zulassung der Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung. Die zuständigen Landesbehörden sind allerdings verpflichtet zu prüfen, ob die Zulassung eine Hauses die Qualität der Versorgung verbessert. Den Maßstab bilden die Prozessund Strukturvorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der G-BA stellt jedoch in den Richtlinien für die vertragsärztliche Versorgung geringere Qualitäts-anforderungen, als er sie für die Versorgung nach § 116 b vorsieht. Also wi…