CareLit Fachartikel

Das Tor zur ambulanten Behandlung steht offen. Die Qualität, nicht der Bedarf entscheidet über die Zulassung nach Paragraf 116b

Pflugmacher, I.; Plamper, E.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2008 · Heft 7 · S. 379 bis 381

Dokument
104793
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Pflugmacher, I.; Plamper, E.;
Ausgabe
Heft 7 / 2008
Jahrgang 25
Seiten
379 bis 381
Erschienen: 2008-07-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

Paragraf (§) 116b des SGB V hat den Kliniken das Tor zur ambulanten Behandlung weit geöffnet. Der Paragraf normiert eine bedarfsunab-hängige Zulassung der Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung. Die zuständigen Landesbehörden sind allerdings verpflichtet zu prüfen, ob die Zulassung eine Hauses die Qualität der Versorgung verbessert. Den Maßstab bilden die Prozessund Strukturvorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der G-BA stellt jedoch in den Richtlinien für die vertragsärztliche Versorgung geringere Qualitäts-anforderungen, als er sie für die Versorgung nach § 116 b vorsieht. Also wi…

Schlagworte

THERAPIE WETTBEWERB KRANKENHAUS BEDARFSPLANUNG ENTSCHEIDUNG LITERATUR PATIENTEN ÄRZTE KRANKENHÄUSER ZULASSUNG INTENTION DEUTSCHLAND MEDIZIN BERLIN LEISTUNG EIGNUNG