Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?
Müller, B.; · Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2008 · Heft 9 · S. 131 bis 138
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Klar ist nur nach §§ 1897 1,1901 I BGB, dass die Aufgabe darin besteht, in jeweils vom Vormundschaftsgericht zu bestimmenden Lebensbereichen, „die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Klar ist auch, dass die Formulierung rechtlich besorgen eine Einschränkung des Besorgens bedeutet und sich das persönlich betreuen auf das hierfür Erforderliche zu beschränken hat. Gleichwohl ergibt sich ein „Abgrenzungsproblem2, wie weit nämlich über die bloße Stellvertretung bei rechtsrelevanten Entscheidungen hinaus die persönliche Betreuung zu g…