Betreuerbestellung nur bei Fürsorgebedürfnis
Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2008 · Heft 9 · S. 161 bis - 164
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Be-troffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorge-bedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreuerauf-gabe „Entscheidung über den Fernmeldeverkehr kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privatoder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.