Offenlegungspflicht von Integrationsverträgen
Hauser, A.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2008 · Heft 8 · S. 822 bis 824
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
K rankenkassen tragen die objektive Beweislast für das Vorliegen von Verträgen zur Integrierten Versorgung. Gründe des Schutzes des Betriebsund Geschäftsgeheimnisses oder des Wettbewerbs führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Krankenkassen sind verpflichtet, den Gerichten die vollständigen Verträge vorzulegen. Meldungen an die BQS reichen als Nachweis für das Vorliegen von Integrationsverträgen nicht aus, da insbesondere keine Angaben über den Vertragsinhalt gemacht werden und keine Überprüfung der Daten auf ihre Richtigkeit durch die BQS oder Dritte erfolgt. Weder die dem BQS-Verfahren zugrunde liegenden…