Ambulantes Operieren „im KrankenhausIst der Text des Paragraphen 115 b SGB V wörtlich zu nehmen?
Beume, Chr.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2008 · Heft 9 · S. 532 bis 535
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Immer mehr Kliniken erbringen Leistungen ambulant nach § 115 b des Sozialgesetzbuches V. Dort heißt es, die Leistungen seien „im Kranken-haus zu erbringen. Darf das Krankenhaus diese Leistungen also in eine Arztpraxis oder ein OP-Zentrum auslagern? Je größer der Umfang wird, in dem Krankenhäuser Leistungen nach § 115 b SGB V zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen, desto wahrscheinlicher wird es, dass diese die Zulässigkeit der Leistungserbringung und damit auch die gewählter Konstruktionen einer rechtlichen Prüfung unterziehen werden.