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Oberlandesgericht Düsseldorf: Beweislast bei Schaden nach Sturz liegt nicht per se beim Heim

Klie, T.; · Altenheim, Hannover · 2008 · Heft 1 · S. 35 bis 36

Dokument
105500
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.;
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 47
Seiten
35 bis 36
Erschienen: 2008-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Eine Bewohnerin saß im Rollstuhl in der Küche eines Pflegeheimes, als sich aus nicht aufklärbarem Grund der Klettverschluss ihres Bauchgurtes öffnete. Sie stürzte und verletzte sich dabei. Ihre Krankenkasse machte nun auf Grund übergegangenen Rechts gegen den Betreiber des Heimes Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Obhutspflichten aus dem Heimvertrag sowie Verstoßes gegen eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht geltend.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF HAFTUNGSRECHT UNFALL STURZ KRANKENKASSE PFLEGEMASSNAHME SICHERHEIT LEITLINIEN PRAXIS LEBEN AUFMERKSAMKEIT TELEFON RECHTSPRECHUNG PERSONEN Altenheim Hannover