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Was darf ein Notarzt alles sagen? – Schweigepflicht und Datenschutz

Andreas Staufer · Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung · 2016 · Heft 05 · S. 290-294

Dokument
1055687
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung
Autor:innen
Andreas Staufer
Ausgabe
Heft 05 / 2016
Jahrgang 6
Seiten
290-294
Erschienen: 2016-11-01 00:00:00
ISSN
2191-4192

Zusammenfassung

Die Wahrung des Patientengeheimnisses gehört zur ärztlichen Berufsethik 1. Zuweilen ist der Notarzt jedoch gezwungen, sich zwischen seiner Schweigepflicht und deren Bruch zu entscheiden. Zudem weichen rettungsdienstliche „Gewohnheiten'' und umfangreiche „statistische Erhebungen“ die ärztliche Schweigepflicht zunehmend auf. Welche Daten also darf der Notarzt weitergeben? Welche muss er weitergeben? Welche Daten dürfen Rettungsdienst- und Kostenträger oder die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) von ihm fordern?

Schlagworte

Welche Notarzt Schweigepflicht Ärztlichen Daten Weitergeben Rettungsdienst Wahrung Patientengeheimnisses Gehört Berufsethik Zuweilen Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung