CareLit Fachartikel

Mangels hinreichender Sprachkenntnisse nur Qualifikation als »Krankenpflegehelferin«

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2008 · Heft 9 · S. 452 bis 459

Dokument
105654
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2008
Jahrgang 12
Seiten
452 bis 459
Erschienen: 2008-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Krankenschwester« kommt bezüglich einer entsprechenden Ausbildung in Belgrad/ehemaliges Jugoslawien nicht in Betracht, wenn der Bewerberin in Deutschland unter anderem wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse lediglich eine Qualifikation als »Krankenpflegehelferin« bescheinigt wird.

Schlagworte

AUSBILDUNG KRANKENSCHWESTER ENTSCHEIDUNG SERBIEN AUSLAND ANERKENNUNG JUGOSLAWIEN DEUTSCHLAND FÜHRUNG BESCHEINIGUNG KRANKENPFLEGE SCHREIBEN AUSBILDUNGSSTAND PERSONEN UNTERLAGEN BEURTEILUNG