CareLit Fachartikel
Mangels hinreichender Sprachkenntnisse nur Qualifikation als »Krankenpflegehelferin«
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2008 · Heft 9 · S. 452 bis 459
Dokument
105654
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Krankenschwester« kommt bezüglich einer entsprechenden Ausbildung in Belgrad/ehemaliges Jugoslawien nicht in Betracht, wenn der Bewerberin in Deutschland unter anderem wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse lediglich eine Qualifikation als »Krankenpflegehelferin« bescheinigt wird.
Schlagworte
AUSBILDUNG
KRANKENSCHWESTER
ENTSCHEIDUNG
SERBIEN
AUSLAND
ANERKENNUNG
JUGOSLAWIEN
DEUTSCHLAND
FÜHRUNG
BESCHEINIGUNG
KRANKENPFLEGE
SCHREIBEN
AUSBILDUNGSSTAND
PERSONEN
UNTERLAGEN
BEURTEILUNG