CareLit Fachartikel
Anforderungen zur deutlichen Lesbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittelkennzeichnungs-VO
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 1 · S. 102 bis 104
Dokument
105665
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Angaben zu Inhaltsstoffen sind nur dann „deutlich lesbar, wenn der Text von einem durchschnittlichen Verbraucher mit normaler Sehkraft bei normalen Lichtvcr-hältnisscn auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die verwendete Schrift eine Vcrsalgrößc von mindestens 6 Punkt aufweist.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
NAHRUNGSMITTEL
KOSTEN
LESEN
APOTHEKEN
GELENKE
DEUTSCHLAND
PERSONEN
DRUCK
ES
FRANKREICH
CHINA
RECHTSANWÄLTE
BERLIN