CareLit Fachartikel

Anforderungen zur deutlichen Lesbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittelkennzeichnungs-VO

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 1 · S. 102 bis 104

Dokument
105665
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 12
Seiten
102 bis 104
Erschienen: 2008-10-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Angaben zu Inhaltsstoffen sind nur dann „deutlich lesbar, wenn der Text von einem durchschnittlichen Verbraucher mit normaler Sehkraft bei normalen Lichtvcr-hältnisscn auf Anhieb leicht und flüssig erfasst werden kann. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn die verwendete Schrift eine Vcrsalgrößc von mindestens 6 Punkt aufweist.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG NAHRUNGSMITTEL KOSTEN LESEN APOTHEKEN GELENKE DEUTSCHLAND PERSONEN DRUCK ES FRANKREICH CHINA RECHTSANWÄLTE BERLIN