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Apotheker kann nicht in Freistellungsvereinbarungen das volle wirtschaftliche Risiko für den Apothekenbetrieb auf einen Dritten abwälzen

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 1 · S. 103 bis 105

Dokument
105733
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 11
Seiten
103 bis 105
Erschienen: 2008-10-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Das ist indessen rechtsirrig. Denn gerade weil Bestandteil der Freistellungsvereinbarung auch die Veräußerungspflicht war, sollte ihm ein Ausgleich für die von ihm geschaffenen Werte über den Kaufpreis zufließen. Das hätte bei Wirksamkeit der Freistellungsver-einbarung also bedeutet, dass er für seine Apotheken die genannten Beträge, deren Richtigkeit zu seinen Gunsten unterstellt, als Gegen-wert erhalten hätte und außerdem von sämtlichen Verbindlichkeiten freigestellt worden wäre.

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG APOTHEKE BETRIEB UNTERNEHMEN APOTHEKER GESCHÄFTSFÜHRER RISIKO APOTHEKEN GESELLSCHAFTEN STEUERN BEURTEILUNG BEVOLLMÄCHTIGTER LEBEN GESUNDHEIT HÖHE Apotheke & Recht