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Apotheker kann nicht in Freistellungsvereinbarungen das volle wirtschaftliche Risiko für den Apothekenbetrieb auf einen Dritten abwälzen
Apotheke & Recht, Frankfurt · 2008 · Heft 1 · S. 103 bis 105
Dokument
105733
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das ist indessen rechtsirrig. Denn gerade weil Bestandteil der Freistellungsvereinbarung auch die Veräußerungspflicht war, sollte ihm ein Ausgleich für die von ihm geschaffenen Werte über den Kaufpreis zufließen. Das hätte bei Wirksamkeit der Freistellungsver-einbarung also bedeutet, dass er für seine Apotheken die genannten Beträge, deren Richtigkeit zu seinen Gunsten unterstellt, als Gegen-wert erhalten hätte und außerdem von sämtlichen Verbindlichkeiten freigestellt worden wäre.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
APOTHEKE
BETRIEB
UNTERNEHMEN
APOTHEKER
GESCHÄFTSFÜHRER
RISIKO
APOTHEKEN
GESELLSCHAFTEN
STEUERN
BEURTEILUNG
BEVOLLMÄCHTIGTER
LEBEN
GESUNDHEIT
HÖHE
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