CareLit Fachartikel

Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und Verbot der reformatio in peius

Günter, R.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 9 · S. 114 bis 117

Dokument
105992
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Günter, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2008
Jahrgang 20
Seiten
114 bis 117
Erschienen: 2008-09-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Der Zweck der von den (Landes-)Ärztekammern für das gesamte Bundesgebiet eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen liegt darin, Arzthaftungsstreitigkeiten möglichst ohne ein Kostenrisiko für die Beteiligten und ohne Einschaltung von Gerichten oder Staatsanwaltschaften beizulegen. § 1 Abs. 1 S. 3 des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein lautet wie folgt

Schlagworte

BEHANDLUNGSFEHLER ENTSCHEIDUNG VERBOT PATIENT GUTACHTEN OSTEOSYNTHESE Arzt Zahnarzt Recht Baden-Baden