CareLit Fachartikel
Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und Verbot der reformatio in peius
Günter, R.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 9 · S. 114 bis 117
Dokument
105992
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Zweck der von den (Landes-)Ärztekammern für das gesamte Bundesgebiet eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen liegt darin, Arzthaftungsstreitigkeiten möglichst ohne ein Kostenrisiko für die Beteiligten und ohne Einschaltung von Gerichten oder Staatsanwaltschaften beizulegen. § 1 Abs. 1 S. 3 des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein lautet wie folgt
Schlagworte
BEHANDLUNGSFEHLER
ENTSCHEIDUNG
VERBOT
PATIENT
GUTACHTEN
OSTEOSYNTHESE
Arzt Zahnarzt Recht
Baden-Baden