CareLit Fachartikel
Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und Verbot der reformatio in peius
Günter, R.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 9 · S. 114 bis 117
Dokument
105992
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Zweck der von den (Landes-)Ärztekammern für das gesamte Bundesgebiet eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen liegt darin, Arzthaftungsstreitigkeiten möglichst ohne ein Kostenrisiko für die Beteiligten und ohne Einschaltung von Gerichten oder Staatsanwaltschaften beizulegen. § 1 Abs. 1 S. 3 des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein lautet wie folgt
Schlagworte
BEHANDLUNGSFEHLER
ENTSCHEIDUNG
VERBOT
PATIENT
GUTACHTEN
OSTEOSYNTHESE
PRAXIS
VERTRÄGE
ZULASSUNG
RECHTSPRECHUNG
PATIENTEN
GESUNDHEIT
ARBEIT
ÄRZTE
ZEIT
BEURTEILUNG