CareLit Fachartikel

Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und Verbot der reformatio in peius

Günter, R.; · Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 9 · S. 114 bis 117

Dokument
105992
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Arzt Zahnarzt Recht, Baden-Baden
Autor:innen
Günter, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2008
Jahrgang 20
Seiten
114 bis 117
Erschienen: 2008-09-01 00:00:00
ISSN
1864-354X
DOI

Zusammenfassung

Der Zweck der von den (Landes-)Ärztekammern für das gesamte Bundesgebiet eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen liegt darin, Arzthaftungsstreitigkeiten möglichst ohne ein Kostenrisiko für die Beteiligten und ohne Einschaltung von Gerichten oder Staatsanwaltschaften beizulegen. § 1 Abs. 1 S. 3 des Statuts der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein lautet wie folgt

Schlagworte

BEHANDLUNGSFEHLER ENTSCHEIDUNG VERBOT PATIENT GUTACHTEN OSTEOSYNTHESE PRAXIS VERTRÄGE ZULASSUNG RECHTSPRECHUNG PATIENTEN GESUNDHEIT ARBEIT ÄRZTE ZEIT BEURTEILUNG