Bezeichnung „Internationale Apotheke zulässig
Apotheken Recht, Baden-Baden · 2008 · Heft 9 · S. 136 bis 140
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Aufnahme des Zusatzes „Internationale Apotheke lag ein Kammerrundschreiben der Beklagten vom 7. Oktober 1985 zugrunde. Darin hatte der Kammervorstand drei Kriterien festgelegt, die erfüllt sein müssten, damit die Verwendung des Zusatzes nicht den Tatbestand einer berufsordnungswidrigen, unzulässigen, irreführenden Hervorhebung erfülle. Es müssten (1.) besondere Bezugsmöglichkeiten aus dem Ausland, zum Beispiel eine eigene Importfirma bestehen, es müssten (2.) ausländische Pharmacopoen (amtliche Arzneibücher) vorhanden sein, und es müssten (3.) Mitarbeiter mit guten Fremdsprachenkenntnissen beschäftigt werden…