Zum Stand der Palliativversorgung und der Versorgung Demenz-Erkrankter
Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2008 · Heft 7 · S. 57 bis 61
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit § 37 b SGB V wurde zum 1. April 2007 die spezialisierte ambulante Palliativversorgung als neuer Leistungskomplex eingeführt (dazu Böhme, Pflegen Ambulant 2/2007, S. 48 und 6/2007, S. 38-41). Seit März 2008 sind die dazugehörenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt. Versicherte mit einer nicht heilbaren fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung.