Bundesverfassungsgericht nimmt Klage gegen § 116 b Abs. 2 SGB V zur Entscheidung nicht an! - Beschlüsse des BVerfG vom 31. Juli 2008,1 BvR 839/08 und 1 BvR 840/08
Weimer, T.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2008 · Heft 7 · S. 72 bis 74
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Am 1. April 2007 ist das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (sog. GKV-WSG) in Kraft getreten (1). Erklärtes Ziel dieses Gesetzes ist bereits ausweislich seiner Bezeichnung die Stärkung des Wettbewerbs im Bereich der gesetzlichen Krankenversorgung. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber unter anderem in § 116 b II SGB V die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Erbringung spezifischer medizinischer Dienstleistungen grundlegend umgestaltet (2) und auf diese Weise für eine engere Verzahnung des stationären und ambulanten Sektors gesorgt. Bei der Umsetzung d…