CareLit Fachartikel
Umsetzung einer Altenpflegehelferin auf eine andere - eigenständig organisierte - Station ist eine Versetzung BctrVG §§ 95 Abs. 3, 99
PflegeRecht, Neuwied · 2008 · Heft 1 · S. 479 bis 482
Dokument
106225
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Umsetzung einer Altenpflegehelferin für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind. Somit ist gemäß § 99 BetrVG der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts anzuhören.
Schlagworte
STATION
TÄTIGKEIT
PERSONALRAT
ENTSCHEIDUNG
ARBEITNEHMER
HEIMBEWOHNER
ARBEIT
ELEMENTE
PERSONEN
ARBEITSLEISTUNG
MENSCHEN
PERSÖNLICHKEIT
GESUNDHEIT
ZEIT
SCHREIBEN
TRAGEN