CareLit Fachartikel

Umsetzung einer Altenpflegehelferin auf eine andere - eigenständig organisierte - Station ist eine Versetzung BctrVG §§ 95 Abs. 3, 99

PflegeRecht, Neuwied · 2008 · Heft 1 · S. 479 bis 482

Dokument
106225
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 12
Seiten
479 bis 482
Erschienen: 2008-10-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Umsetzung einer Altenpflegehelferin für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind. Somit ist gemäß § 99 BetrVG der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts anzuhören.

Schlagworte

STATION TÄTIGKEIT PERSONALRAT ENTSCHEIDUNG ARBEITNEHMER HEIMBEWOHNER ARBEIT ELEMENTE PERSONEN ARBEITSLEISTUNG MENSCHEN PERSÖNLICHKEIT GESUNDHEIT ZEIT SCHREIBEN TRAGEN