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Es gilt das „Lohnniveau im Wirtschaftskreis Nach § 72 Abs. II SGB XI muss ein Heim den Beschäftigten seit Juli eine „ortsübliche Arbeitsvergütung zahlen. Aber wie wird diese festg…

Samland, J.; · Heim und Pflege, Kulmbach · 2008 · Heft 1 · S. 282 bis 283

Dokument
106270
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Heim und Pflege, Kulmbach
Autor:innen
Samland, J.;
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 39
Seiten
282 bis 283
Erschienen: 2008-10-01 00:00:00
ISSN
0941-8172
DOI

Zusammenfassung

Wie immer kommt es auf die Perspektive an. Dies gilt auch für die durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung eingetretenen Veränderungen des SGB XI, die in ihren wesentlichen Teilen am 01.07.2008 in Kraft getreten sind. Nach dem neu gefassten § 72 Abs. II SGB XI muss eine Pflegeeinrichtung seit dem 01.07.2008 eine „ortsübliche Arbeitsvergütung an die Beschäftigten zahlen. Tut sie dies nicht, kann die Nichtzulassung bei Erstantragstellung oder aber bei bestehendem Versorgungsvertrag dessen Verlust die Folge sein.

Schlagworte

PFLEGE BETREIBER TARIFVERTRAG VERGÜTUNG SOZIALRECHT REFORM ES DRUCK INTENTION SICHERHEIT ZULASSUNG ARBEIT KANINCHEN BERLIN Heim und Pflege Kulmbach