CareLit Fachartikel
Es gilt das „Lohnniveau im Wirtschaftskreis Nach § 72 Abs. II SGB XI muss ein Heim den Beschäftigten seit Juli eine „ortsübliche Arbeitsvergütung zahlen. Aber wie wird diese festg…
Samland, J.; · Heim und Pflege, Kulmbach · 2008 · Heft 1 · S. 282 bis 283
Dokument
106270
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wie immer kommt es auf die Perspektive an. Dies gilt auch für die durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung eingetretenen Veränderungen des SGB XI, die in ihren wesentlichen Teilen am 01.07.2008 in Kraft getreten sind. Nach dem neu gefassten § 72 Abs. II SGB XI muss eine Pflegeeinrichtung seit dem 01.07.2008 eine „ortsübliche Arbeitsvergütung an die Beschäftigten zahlen. Tut sie dies nicht, kann die Nichtzulassung bei Erstantragstellung oder aber bei bestehendem Versorgungsvertrag dessen Verlust die Folge sein.
Schlagworte
PFLEGE
BETREIBER
TARIFVERTRAG
VERGÜTUNG
SOZIALRECHT
REFORM
ES
DRUCK
INTENTION
SICHERHEIT
ZULASSUNG
ARBEIT
KANINCHEN
BERLIN
Heim und Pflege
Kulmbach