CareLit Fachartikel

Richterund Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht

Zimmermann, W.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2008 · Heft 1 · S. 185 bis 189

Dokument
106308
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Zimmermann, W.;
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 17
Seiten
185 bis 189
Erschienen: 2008-10-08 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Die Richterhaftung als Teil der Amtshaftung ist in § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG geregelt. Der Richter selbst haftet nicht; der Staat haftet für ihn. Die praktische Relevanz der Richterhaftung im Betreuungsrecht hält sich in Grenzen: derzeit bestehen rund 1, 3 Millionen Betreuungen; rechnet man die seit 1992 angeordneten und inzwischen gegenstandslos geworden Betreuungen dazu, kommt man insgesamt auf rund 2, 5 Millionen Betreuungsverfahren, die seit 1992 eingeleitet wurden. Aber nicht einmal zehn Fälle sind veröffentlicht, in denen Staathaftung bejaht wurde. Dies hängt damit zusammen, dass der Staat nur unter s…

Schlagworte

FAHRLÄSSIGKEIT BUNDESGERICHTSHOF UNTERBRINGUNG ENTSCHEIDUNG BETREUUNG URTEIL RECHTSPRECHUNG GEWALT FREIHEIT ORTHOPÄDEN LITERATUR SCHADENSERSATZ ES KAUSALITÄT ZEIT KRANKHEIT