Richterund Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht
Zimmermann, W.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2008 · Heft 1 · S. 185 bis 189
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Richterhaftung als Teil der Amtshaftung ist in § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG geregelt. Der Richter selbst haftet nicht; der Staat haftet für ihn. Die praktische Relevanz der Richterhaftung im Betreuungsrecht hält sich in Grenzen: derzeit bestehen rund 1, 3 Millionen Betreuungen; rechnet man die seit 1992 angeordneten und inzwischen gegenstandslos geworden Betreuungen dazu, kommt man insgesamt auf rund 2, 5 Millionen Betreuungsverfahren, die seit 1992 eingeleitet wurden. Aber nicht einmal zehn Fälle sind veröffentlicht, in denen Staathaftung bejaht wurde. Dies hängt damit zusammen, dass der Staat nur unter s…