CareLit Fachartikel
Zur Pflicht zur Sachentscheidung FGG § 19, § 69 Abs. 1 Nr. 5
Bt PRAX Spezial, Köln · 2008 · Heft 1 · S. 220 bis 221
Dokument
106319
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Betreuungsaufhebung hat regelmäßig das Landgericht in der Sache zu entscheiden. Es kann die Entscheidung nicht deswegen zurückstellen, weil demnächst im Hinblick auf den vom Vormundschaftsgericht festgelegten ÜberprüTungszeitpunkt erstinstanzlich über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu befinden ist. Das gilt auch dann, wenn das Amtsgericht bereits eine Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat.
Schlagworte
BETREUUNG
ENTSCHEIDUNG
KRANKHEIT
BEHINDERUNG
GERICHT
GUTACHTEN
BUNDESGERICHTSHOF
ES
VERHALTEN
FÜHRUNG
PERSONEN
SOZIALARBEITER
PSYCHIATRIE
BEURTEILUNG
ROLLE
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