CareLit Fachartikel

Zur Pflicht zur Sachentscheidung FGG § 19, § 69 Abs. 1 Nr. 5

Bt PRAX Spezial, Köln · 2008 · Heft 1 · S. 220 bis 221

Dokument
106319
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2008
Jahrgang 17
Seiten
220 bis 221
Erschienen: 2008-10-08 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Betreuungsaufhebung hat regelmäßig das Landgericht in der Sache zu entscheiden. Es kann die Entscheidung nicht deswegen zurückstellen, weil demnächst im Hinblick auf den vom Vormundschaftsgericht festgelegten ÜberprüTungszeitpunkt erstinstanzlich über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu befinden ist. Das gilt auch dann, wenn das Amtsgericht bereits eine Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat.

Schlagworte

BETREUUNG ENTSCHEIDUNG KRANKHEIT BEHINDERUNG GERICHT GUTACHTEN BUNDESGERICHTSHOF ES VERHALTEN FÜHRUNG PERSONEN SOZIALARBEITER PSYCHIATRIE BEURTEILUNG ROLLE Bt PRAX Spezial