CareLit Fachartikel
Vergütung bei Tod des ursprünglichen Betreuers § 7 VBVG
Bt PRAX Spezial, Köln · 2008 · Heft 1 · S. 227 bis 228
Dokument
106322
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Recht der Betreuervergütung ist der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben anzuwenden, der eine Versagung der Betreuervergütung nicht zulässt, da das Vormundschaftsgericht die von der für den Fall der Verhinderung bestellten Betreuerin fortgesetzt entfaltete Tätigkeit nach dem ihm mitgeteilten Tod des ursprünglich bestellten Betreuers ausdrücklich gebilligt und durch den von dem Vormundschaftsrichter erteilten unzutreffenden Hinweis auf die Rechtslage sowie die seitens des Gerichtes beabsichtigte weitere Verfahrensweise maßgeblich hervorgerufen hat (Leitsatz der Redaktion).
Schlagworte
TOD
BETREUUNG
TÄTIGKEIT
RECHT
VERGÜTUNG
VORSCHRIFTEN
Betreuervergütung
Bestellten
Betreuers
Allgemeine
Grundsatz
Glauben
Anzuwenden
Versagung
Zulässt
Vormundschaftsgericht