Schriftliche Beratung bei Richtgrößenprüfungen Bleibt ein Regressrisiko?
Kuhlen, R.; · Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2008 · Heft 9 · S. 129 bis 130
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das SGB V knüpft an die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit unterschiedliche „Maßnahmen. Die Prüfgremien können z. B. statt einen Regress zu verhängen, „nur eine „Beratung für den Arzt aussprechen. Viele betroffenen Ärzte, die einer Richtgrößenprüfung unterzogen wurden, zeigen sich erfreut, wenn der Prü-fungsausschuss — bzw. neuerdings die Prüfungsstelle — keinen Regress festsetzt. Doch was bedeutet es in der Konsequenz, wenn dieses Prüfgremium den Beschluss fasst, dass für die streitgegenständliche Richtgrößenprüfung „nur eine schriftliche „Beratung beschlossen wird. Rein juristisch betrachtet ist die „Beratu…