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Schriftliche Beratung bei Richtgrößenprüfungen Bleibt ein Regressrisiko?

Kuhlen, R.; · Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2008 · Heft 9 · S. 129 bis 130

Dokument
106335
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt
Autor:innen
Kuhlen, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2008
Jahrgang 16
Seiten
129 bis 130
Erschienen: 2008-09-01 00:00:00
ISSN
0949-9253
DOI

Zusammenfassung

Das SGB V knüpft an die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit unterschiedliche „Maßnahmen. Die Prüfgremien können z. B. statt einen Regress zu verhängen, „nur eine „Beratung für den Arzt aussprechen. Viele betroffenen Ärzte, die einer Richtgrößenprüfung unterzogen wurden, zeigen sich erfreut, wenn der Prü-fungsausschuss — bzw. neuerdings die Prüfungsstelle — keinen Regress festsetzt. Doch was bedeutet es in der Konsequenz, wenn dieses Prüfgremium den Beschluss fasst, dass für die streitgegenständliche Richtgrößenprüfung „nur eine schriftliche „Beratung beschlossen wird. Rein juristisch betrachtet ist die „Beratu…

Schlagworte

BERATUNG ENTSCHEIDUNG ZIEL ANERKENNUNG BEDARFSPLANUNG ES RECHTSANWÄLTE PATIENTEN LEISTUNG Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis Frankfurt