Unterlassene Nachfrage auf ein präsuizidales Syndrom kann mangelnde Befunderhebung darstellenStGB § 218a Abs. 2
Qualitätsmanagement in Klinik und Praxis, Frankfurt · 2008 · Heft 9 · S. 137 bis 140
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus Am Urban, bei dem ein Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 2 StGB vorgenommen werden sollte. Auf Grund einer Untersuchung der Klägerin durch den Beklagten am 3.7.2001 im Rahmen eines psychiatrischen Konsils verneinte jener eine psychiatrische Indikation. Nach Unterrichtung der Klägerin, dass der Abbruch nicht vorgenommen werden würde, gab sie an, sich etwas antun zu wollen, um das Kind zu verlieren, auch wenn ihr Leben dadurch gefährdet werde. Nach telefonischer Rücksprache…