Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen {„Standortsicherungsvertrag)
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2008 · Heft 11 · S. 617 bis 618
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Unterzeichner des Standortsicherungsvertrags wollten durch dessen Nr.2 ersichtlich eine Verpflichtung aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur Ableistung von 200 zusätzlichen, nicht gesondert zu vergütenden Arbeitsstunden begründen. Dies sollte in der Weise geschehen, dass die Arbeitnehmer im Umfang von bis zu 200 Stunden auf ein mögliches Guthaben auf ihren Arbeitszeitkonto „verzichten und eine durch die Verpflichtung zur Ableistung von 200 zusätzlichen Arbeitsstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto möglicherweise entstehende Gleitzeitschuld bis zum 31.12.2004 „aufholen.