Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpfleger« wegen Unzuverlässigkeit
PflegeRecht, Neuwied · 2008 · Heft 12 · S. 614 bis 622
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In dem vorliegenden Verfahren geht es um den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Altenpfleger« wegen Unzuverlässigkeit. Die Regierung von Oberbayern sah sich zum Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ver-anlasst, weil sich zum einen durch das fahrlässige Verhalten des Kläger am 15.02.2004 eine 93-jährige Bewohnerin beim Duschvorgang verbrüht hat, so dass diese hochgradige Verbrennungen 2. und 3. Grades erlitten hat. Zum anderen ist der Kläger am 23.01.2006 gegenüber einem Heimbewohner tätlich geworden. Der Kläger hat dem Bewohner eine Ohrfeige gegeben, wodurch dieser rote…