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Heilungskosten; Kostenersatz; Krankenversicherung; Kündigung; Sozialwidrigkeit; Versicherungsschutz; Verursachung SG Gotha, Urt. v. 2. 6. 2008 - S 14 SO 3481/06 691 auch dann vor,…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2008 · Heft 11 · S. 690 bis 693

Dokument
107025
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2008
Jahrgang 47
Seiten
690 bis 693
Erschienen: 2008-11-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte für den Kläger Leistungen bei Krankheit im Zeitraum vom 15. 9. 2004 bis 7. 10. 2004 übernommen hat. Der Beklagte bewilligte keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Beiträge für die Krankenund Pflegeversicherung wurden ebenfalls nicht bewilligt, weil der Kläger angegeben hat, selbstständig als Unternehmensberater tätig gewesen zu sein.

Schlagworte

SOZIALHILFE KRANKENVERSICHERUNG KOSTEN KRANKHEIT HILFE BEITRÄGE VERSICHERUNGSSCHUTZ KÜNDIGUNG LEISTUNGSTRÄGER EINKOMMEN MENSCHEN VERHALTEN HOFFNUNG HÖHE KRANKENHAUSKOSTEN ZEIT