Keine Erforderlichkeit des Freizeitausgleichs, wenn Arbeitgeber bei Anordnung des Bereitschaftsdienstes selbst gegen Arbeitszeitgesetz verstoßen hat
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2008 · Heft 11 · S. 542 bis 551
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Immer häufiger gehen die Personalabteilungen der Krankenhäuser dazu über, durch eine unzulässige Kombination von Regelarbeitszeiten, Bereitschaftsdiensten und entsprechenden Freizeitausgleichen Personalkosten zu senken. Dies geschieht zum einen dadurch, dass zunächst die Arbeitnehmer häufig in einer Arbeitswoche nicht im Umfang der tariflichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden mit Normalarbeit eingeteilt werden. Zum anderen werden, anstatt die Bereitschaftsdienststunden zu vergüten, diese in Freizeit abgegolten und zwar in Form der Freistellung von der dienstplanmäßig vorgeschriebenen Arbeitsschicht. Diese Praxis füh…