Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
Das Krankenhaus, Berlin · 2008 · Heft 12 · S. 1335 bis 1342
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Fälle der Krankenhilfe nach dem fünften Kapitel des SGB XTI gehen seit dem 1. April 2007 in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen über, wenn zuvor ein versicherungsfreier Zustand oder eine frühere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben. Ansprüche auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII stehen stets lediglich der Person zu, die als hilfsbedürftig nach dem SGB XII eingestuft worden ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und damit eine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn sie wegen…