Phytotherapie als „konkurrierende Therapierichtung“ – Ziele und Folgen im Zusammenhang mit der Bundestagsdrucksache 7/5091
V Schulz · Zeitschrift für Phytotherapie · 2008 · Heft 02
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Zulassung als Arzneimittel setzt dessen Wirksamkeit voraus. Art und Ausmaß müssen jedoch auf die Anwendungsgebiete zugeschnitten sein, sodass Unter- ebenso wie Überbehandlungen in der therapeutischen Praxis vermeidbar sind. In diesem Sinne ging der deutsche Gesetzgeber bei der Verabschiedung des 2. Arzneimittelgesetzes von 1978 (2. AMG) von einer differenzierten Wahrnehmung der Behandlungserfolge aus. Deren Nachweis ist nach seinem Willen so zu führen, dass nicht durch einseitige Festlegung bestimmter Methoden eine der miteinander konkurrierenden Therapierichtungen in den Rang eines allgemeinverbindlichen St…