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Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 1 · S. 25 bis 26

Dokument
107775
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
25 bis 26
Erschienen: 2009-01-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltende Grundsatz der unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungs-gericht verbietet es, eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache statt im Wege des Zeugenbeweises durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren festzu-stellen. Das Verwaltungsgericht darf die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG seiner Entscheidung nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde legen, wenn sie nicht bestritten werden.

Schlagworte

ARBEITSZEIT VERGÜTUNG WIRTSCHAFTLICHKEIT ZEIT BEREITSCHAFTSDIENST ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG PRAXIS SCHREIBEN BERATUNG Die Personalvertretung Berlin