CareLit Fachartikel

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren

Die Personalvertretung, Berlin · 2009 · Heft 1 · S. 25 bis 26

Dokument
107775
CareLit-ID
Jahr
2009
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2009
Jahrgang 52
Seiten
25 bis 26
Erschienen: 2009-01-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren geltende Grundsatz der unmittelbaren Beweiserhebung durch das Verwaltungs-gericht verbietet es, eine bestrittene, beweisbedürftige Tatsache statt im Wege des Zeugenbeweises durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen des behördlichen Disziplinarverfahrens oder anderer gesetzlich geordneter Verfahren festzu-stellen. Das Verwaltungsgericht darf die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 57 Abs. 2 BDG seiner Entscheidung nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde legen, wenn sie nicht bestritten werden.

Schlagworte

ARBEITSZEIT VERGÜTUNG WIRTSCHAFTLICHKEIT ZEIT BEREITSCHAFTSDIENST ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG Gesetzlich Verfahren Disziplinarverfahren Gerichtlichen Geltende Grundsatz Unmittelbaren Beweiserhebung Verwaltungs-Gericht